News vom Januar 2018:
Die Wiedereinführung der Margenbesteuerung auf Sammlerstücken
Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zwingt Galeristen, Antiquitätenhändler und Auktionatoren zu neuer Praxis.
Der bisher geltende fiktive Vorsteuerabzug auf Sammlerstücken wird ab 1. Januar 2018 durch die Margenbesteuerung ersetzt. Die MWST-Abrechnungen sind anzupassen.
1. Die Hintergründe zur Wiedereinführung der Margenbesteuerung
Im Januar 2010 wurde mit der Einführung des totalrevidierten MWST-Gesetzes auch die "fiktive Vorsteuer" auf Sammlergegenständen eingeführt. Diese sollte die bis dahin angewendete Margenbesteuerung ersetzen.
Leider ermöglichte es der "fiktive Vorsteuerabzug" steuerpflichtigen Unternehmen Vorsteuern geltend zu machen, welche zuvor nie als Umsatzsteuern abgerechnet wurden. Mit der Teilrevision der MWST ab 1. Januar 2018 wurde diesem Missbrauch ein Riegel geschoben.
2. Die Margenbesteuerung auf Sammlerstücken: Drei Aspekte, die man kennen muss.
Mit der Einführung der Margenbesteuerung auf Sammlerstücken per anfangs 2018 ändert deren Besteuerung signifikant. Drei wichtige Fragen zur neuen Praxis werden hier erläutert.
2.1 Für welche Gegenstände ist die Margenbesteuerung anwendbar?
Die Margenbesteuerung ist für Sammlerstücke anzuwenden, welche ohne Vorsteuerbelastung eingekauft wurden und im Inland verkauft werden. Dazu zählen unter anderem:
- Kunstgegenstände, persönliche von Künstlerinnen und Künstlern geschaffene Werke aller Art
- Antiquitäten, welche älter als 100 Jahre sind
- Sammlerstücke wie Briefmarken, Motorfahrzeuge (>30 Jahre; Oldtimer), nummerierte Jahrgangsweine, Sammlerstücke aus Edelmetallen wie z.B. Münzen, Uhren, Bijouterie- und Juwelierwaren etc.
2.2 Wen betrifft die Margenbesteuerung?
Die Margenbesteuerung betrifft steuerpflichtige Unternehmen, welche mit Sammlerstücken handeln. Dies sind zumeist Galeristen, Antiquitätenhändler und Auktionatoren.
2.3 Worauf ist bei der Anwendung der Margenbesteuerung zu achten?
- Ankaufsbelege müssen Name und Adresse des Verkäufers, die exakte Bezeichnung der Gegenstände sowie Datum und Ankaufspreis enthalten.
- Verkaufsbelege müssen Name und Adresse des Käufers, die exakte Bezeichnung der Gegenstände sowie Datum und Verkaufspreis enthalten. Zusätzlich darf auf dem Verkaufsbeleg keinesfalls auf die MWST hingewiesen werden. Es genügt auf der Rechnung einen Hinweis auf die Margenbesteuerung zu machen (z.B. margenbesteuert).
- Es muss ein Margenbuch geführt werden, welches die An- und Verkäufe lückenlos dokumentiert.
- Wer nach der effektiven Methode abrechnet, deklariert in der MWST-Abrechnung in der Ziffer 200 den Nettoerlös des verkauften Objektes und in der Ziffer 280 den Ankaufspreis. Ausdrücklich darf die Margenbesteuerung auch bei einem Verlustgeschäft angewendet werden.
- Die Deklaration des Ankaufs erfolgt immer erst zum Zeitpunkt des Verkaufs. Beim Ankauf von Sammlungen werden die Ankaufspreise in jenen Abrechnungsperioden deklariert, in welcher die einzelnen Gegenstände verkauft wurden. Ein allfälliger Verlust darf erst verrechnet werden, wenn der letzte Gegenstand verkauft ist.
- Übergangsregelung: Bei Sammlerstücken, für die bis zum 31. Dezember 2017 bereits ein fiktiver Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, darf die Margenbesteuerung nicht angewendet werden, sofern der Verkauf im Inland erfolgt.