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Bergziegen

Vorsorgeberatung

Mit einem Vorsorgeauftrag entscheiden Sie und Ihre Familie wer im Falle eines Vorsorgefalls über Ihr Eigentum verfügt.


Am 1. Januar 2013 wurde das heute geltende Erwachsenenschutzgesetz in Kraft gesetzt. Zwar wurde im neuen Erwachsenenschutzrecht die Vormundschaft und die Beiratschaft abgeschafft, die Beistandschaft blieb jedoch erhalten. Sind keine Vorkehrungen getroffen, ordnet die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit von Gesetzes wegen eine Beistandschaft an.

Gerade Ehepaare sollten ihren Handlungsspielraum mit einem Vorsorgeauftrag erweitern. Vom Gesetz her steht den Ehepartnern zwar das Vertretungsrecht zu, dieses umfasst aber nur Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs und der ordentlichen Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Tritt ein Interessenskonflikt ein, z.B. durch den Verkauf einer gemeinsamen Liegenschaft oder wenn die Hypothek der Eigentumswohnung erneuert werden soll, entscheidet der Beistand mit.

Wer nicht möchte, dass die Schutzbehörde über solche Massnahmen verfügt, kann in einem Vorsorgeauftrag eine Person seines Vertrauens bestimmen.


Eine persönliche Vorsorgeberatung lohnt sich, damit Sie:

  1. den Vorsorgeauftrag gesetzeskonform erstellen können,
  2. wissen, welche Qualifikationen eine vorsorgebeauftragte Person mitbringen sollte, damit der Vorsorgeauftrag den Validierungsprozess der KESB besteht,
  3. Sie wissen, welche Vollmachten vor Eintritt des Vorsorgefalles allenfalls zu erstellen sind und
  4. den Unterschied zwischen einer Patientenverfügung und dem Vorsorgeauftrag kennen.

Der Vorsorgeauftrag tritt auch bei vorübergehender Erkrankung oder Unfall in Kraft. Ist die Urteilsfähigkeit wiederhergestellt, erlöscht der Vorsorgeauftrag.

Weiterführende Informationen zum Themenbereich Erwachsenenschutz finden Sie im Download-Bereich. Dieser ist nur auf Tablets oder Computern sichtbar.

Wir freuen uns Ihnen in einem unverbindlichen Erstgespräch mehr zum Ablauf einer Vorsorgeberatung bekanntzugeben.