News vom Februar 2018:
Die gleichzeitige Abzugsfähigkeit von Abonnementkosten UND Velopauschale wurde durch einen Entscheid des Bundesgerichts bestätigt.
Bundesgerichtsentscheid vom 21. September 2017 (BGE 2C_745/2017)
Eine erwerbstätige Person, welche mit dem Fahrrad statt dem Bus zu einem lokalem Bahnhof fährt, um von dort mit dem Zug an die Arbeitsstätte zu gelangen, kann als Fahrkostenabzug sowohl die Abonnementkosten als auch die Fahrradpauschale geldend machen.
Erfahren Sie hier, unter welchen Voraussetzungen dieser "doppelte Abzug" zulässig ist und welche Steuerersparnisse damit erzielt werden können.
1. Quantifizierung der Zeitersparnis (Auszug aus dem Sachverhalt)
Der Arbeitsweg des Beschwerdeführers führte vom Wohnort zum lokalen Bahnhof und von dort mit dem Zug weiter zum Bahnhof Zürich-Stadelhofen.
Aufstellung der exakten Reisezeit, welche aus dem Bundesgerichtsentscheid hervorgegangen ist:
1.1 Reisezeit beim Benutzen des Busses zwischen Wohnort und lokalem Bahnhof:
Hinreise | Rückreise | |
---|---|---|
Zu Fuss von Zuhause bis zur Bushaltestelle | 9 Minuten | 9 Minuten |
Busfahrt | 2 Minuten | 2 Minuten |
Wartezeit Bahnhof | 5 Minuten | 5 Minuten |
Ergibt eine Gesamtreisezeit öV: | 16 Minuten | 16 Minuten |
1.2 Reisezeit beim Benutzen des Fahrrades zwischen Wohnort und lokalem Bahnhof:
Hinreise | Rückreise | |
---|---|---|
Ergibt eine Gesamtreisezeit Fahrrad | 8 Minuten | 8 Minuten |
Die tägliche Zeitersparnis bei Benutzung des Fahrrades beträgt 16 Minuten oder 50 Prozent der Reisezeit im Vergleich zur Benutzung des Busses.
2. Auszug aus den Erwägungen des Entscheids
Grundlagen:
- Die tatsächliche Benutzung des Fahrrads wurde festgestellt.
- Aus der Formulierung des Gesetzes geht nicht hervor, dass nur ein Verkehrsmittel in den Berufsauslagen abziehbar ist (Art. 25 Abs. 1 lit. a DBG).
Aspekte, die positiv gewürdigt wurden:
- Dank der Benutzung des Fahrrades erfolgte eine Zeitersparnis von 16 Minuten / 50 Prozent.
- Die Bewältigung des Berufswegs auf ökonomische und zugleich ökologische Weise ist unterstützungswürdig.
- Das Vermeiden des Busses während Stosszeiten trägt dazu bei, dass der öffentliche Verkehr nicht weiter ausgebaut werden muss.
3. Steuerersparnis bei begründeter Anwendung des Fahrradabzuges
Berechnungsgrundlagen: Wohnort Stadt Zürich / Zivilstand ledig / Grundtarif / Konfession evangelisch / Vermögen CHF 100'000
Einkommen | Steuerbelastung ohne Abzug | Steuerbelastung mit Abzug | Steuerersparnis |
---|---|---|---|
CHF 30'000 | 2'080.00 | 2'000.00 | 80.00 |
CHF 80'000 | 4'938.00 | 4'828.00 | 110.00 |
CHF 150'000 | 26'244.00 | 26'072.00 | 172.00 |
4. Fazit
Wer nachweislich von Zuhause mit dem Fahrrad zur nächsten Bushaltestelle oder zum lokalen Bahnhof unterwegs ist, kann sowohl die Abonnementskosten wie auch die Fahrradpauschale in Abzug bringen.